So, hier mal der neue Teil des Gesetzes, der seit 2008 gilt, und mit dem der Staat diese Illegalen Arbeitskräfteüberlasse legalisiert hat (Wohlgemerkt nachdem wir einige gute Aktionen vor den Buden gemacht haben, ...)
Dies ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz §9 Absatz (7):
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Demgegenüber steht aber immer noch das Erkentniss des Verwaltungsgerichtshofes, daß diese Form der "Wiedereingliederung" meiner Meinung nach generell schwindlich aussehen lässt:
Gerichtstyp
VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl
2002/08/0262
Entscheidungsdatum
20040421
Veröffentlichungsdatum
20040610
Rechtssatznummer
12
unzulässig, in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu hüllen!
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder
Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines
Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die
Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach
erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere
Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit
ausführlicher Begründung).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer
JWR/2002080262/20040421X12
Ich denke also, daß man sich über 3 Schienen wehren kann gegen die weiterhin rechtlich fragwürdigen "gemeinnützigen" Arbeitskräfteüberlasser zu denen einen das AMS schickt:
• Die generelle Frage nach dem VwGH Erkentniss, ist das ein Kurs, oder ein Job oder was? Gerade wenn vorher eine Maßnahme von ein paar Wochen gemacht wird ist das "Jobverhältnis" dann eigenartig in diesem Sinne.
• Die Frage nach der Einrichtung: Entspricht die Bude (hier Trendwerk) wie oben im Gesetz beschrieben, den "geregelten Qualitätsstandards" nach "Richtlinien des Verwaltungsrates (vom AMS)"? Wurdet ihr darüber informiert, ob Trendwerk diesen Kriterien entspricht, könnt ihr das wissen, habt ihr Infos dazu bekommen? (Ich persönlich konnte Trendwerk am AMS schon mal abwehren, da ich der Beraterin genau das sagte, "ich kenne die Richtlinien vom Verwaltungsrat nicht, und weiß daher auch nicht ob Trendwerk legal ist, und werde daher nicht hingehen!" – das heit aber nicht daß das richtig ist, es kann auch sein, daß meine Beraterin halt keine Ahnung hatte.)
• Die "Arbeitsverträge"; werdet ihr informiert, werdet ihr unter Druck gesetzt diese direkt zu unterschreiben, konntet ihs sie prüfen, entsprechen sie den Anforderungen und sind legal (Arbeitszeiten, Jobdescription, Entlohnung nach KV, etc. etc.)?? Alles Sachen die man gefahrlos überprüfen kann, und nicht vor Ort unterschreiben muß!
Ach ja, und wenn ihr vorher zu Trendwerk zu einem "Kurs" geschickt werdet, dann solltet ihr diesen Kurs einfach nicht machen, da die Kursvergabe am AMS sowieso rechtlich nciht haltbar ist. Also einfach zum "Kurs" bei trendwerk nciht hingehen, dann drücken sie euch eahrscheinlich auch kein "Arbeitsverhälltnis" drauf.
Wie man Kurse generell umgeht ist eine eigene Sache, aber in jahrelanger Arbeitslosigkeit habe ich keinen Einzigen gemacht!